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Ethik , Grundsätze & Regeln
1. Körperliches und Seelisches Wohlbefinden Das körperliche und seelische Wohlbefinden ALLER Medianten gehört zur media essentia einer HeilMediation©. Es darf kein Mediant zum Wohle eines anderen Medianten schlechter behandelt werden. Jede Heilmediatorische Tätigkeit ist zur Bereinigung eines Konfliktes auf das körperliche und seelischen Wohlbefinden ALLER Medianten auszurichten.
2. Nachweis krankhafter körperlicher oder seelischer Zustände durch zuständige Berufsstände Ausgangspunkt einer HeilMediation© ist ein Konflikt der mit der Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens zumindest eines Medianten einhergeht. Krankheiten sind von dazu befugten Ärzten bzw. Berufsständen zu diagnostizieren. Da die Ausbildung zum HeilMediator© die Fähigkeiten und Kenntnisse der allgemeinen Mediation beinhalten, ist zwischen der Mediation und HeilMediation© streng zu unterscheiden. Die HeilMediatorischen© Grundhaltungen, Techniken und invasiven Eingriffe dürfen nur im Rahmen einer HeilMediation© angewendet werden. Für die Zivilrechtsmediation ist die Anwendung HeilMediatorischer© Techniken und Methoden unstatthaft. Gerade darin liegt zum Beispiel auch nach Auffassung des Österreichischen Justiziministeriums der Unterschied zwischen Zivilrechtsmediation und HeilMediation©.
3. Unparteilichkeit a) Der HeilMediator© ist weder parteilich zu einem noch zu allen Medianten. HeilMediatoren© kennen weder Parteien noch eine Vertretung. Die Medianten der HeilMediatoren© sind keine Parteien, die HeilMediatoren© sind keine Vertreter der oder eines Medianten.
b) Mit Ausnahme von Ärzten darf die HeilMediation© nur von Personen ausgeübt werden, die in keiner beruflichen Beziehung zu den Medianten stehen. Personen, gleich welchen Berufsstandes, dürfen keine HeilMediation© ausüben, die in einer privaten Beziehung zu einem der Medianten stehen.
4. Einwilligung ALLER Medianten in die HeilMediation© Zur Teilnahme an einer HeilMediation bedarf es der Zustimmung aller Medianten, die darüber aufgeklärt werden müssen, dass die HeilMediation© eine invasive Form der Mediation ist. Die Medianten sind über den Verlauf der HeilMediation© vor Einwilligung in die HeilMediation© aufzuklären.
5. HeilMediation© - Abgrenzung Die HeilMediation ist keine Beratung, keine Psychotherapie, ebenso keine Mediation im herkömmlichen Sinne, sie ist kein Coaching oder ähnliches, sondern eine eigenständige Disziplin und steht als Begriff unter Copyright der Gesellschaft für HeilMediation©
6. Methoden der HeilMediation© Zur legalen Vornahme einer HeilMediation© sind nur die in den Ausbildungsrichtlinien festgesetzten Methoden statthaft. Von der Gesellschaft der HeilMediation© nicht anerkannte und nicht approbierte Methoden dürfen sich nicht "HeilMediation©" nennen.
7. Verträge zwischen den Medianten Sofern rechtsgültige Verträge zwischen Medianten abzuschließen sind, können diese als Ergebnis einer HeilMediation© nur von einem hierzu befugten Fachmann verfasst und ausgefertigt werden (Rechtsanwalt, Notar) . Dem HeilMediator© ist das Verfassen und Ausfertigen von Vereinbarungen zwischen Medianten nicht gestattet. Wohl kann der HeilMediator© die einzelnen Einigungspunkte, soweit erforderlich festhalten , diesfalls ist jedem Medianten jeweils eine Ausfertigung seiner Notizen mitzugeben.
8. Aufzeichnungen und Unterlagen Aufzeichnungen über den Verlauf der Mediation oder über persönliche Daten der Medianten sind nicht gestattet. Allfällige Krankengeschichten, Befunde oder sonstige Dokumente, die über den Gesundheitszustand oder die Identität des Medianten Auskunft geben, die dem HeilMediator übergeben werden, sind dem Medianten nach jeder einzelnen Sitzung wieder zurückzugeben -selbst die teilweise Verwahrung von Unterlagen der Medianten durch den HeilMediator© ist unstatthaft.
9. Rechercheverbot Dem HeilMediator© ist es nicht gestattet, über einen, mehrere oder alle Medianten oder einer Sache, die in seiner Eigenschaft als HeilMediator© bekannt geworden ist, Recherchen anzustrengen - auch nicht durch Dritte Personen.
10. Werbung Dem berechtigten Wunsch nach guten Geschäften des HeilMediators© steht das Schicksal der Medianten gegenüber und damit verbunden die Interessen des Standes der HeilMediatoren©. Werbung kann in dezenter Form vorgenommen werden, jede marktschreierische Werbung sowie Zettelverteilungen, Massensendungen, Haustürgeschäfte etc. ist unstatthaft.
11. Geheimhaltungspflicht Der HeilMediator© hat über alle ihm in seiner Eigenschaft als HeilMediator© bekannt gewordenen Umstände und Daten der Medianten Stillschweigen zu bewahren; die Geheimhaltungspflicht ertstreckt sich auf Mitarbeiter des HeilMediators ebenso; die Geheimhaltungspflicht gilt darüber hinaus vor Behörden und Gerichten insoweit, als der HeilMediator© durch gerichtliche Verfügungen zur Aussage verpflichtet werden kann. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber den jeweils behandelnden Ärzten oder klinischen Psychologen - denen gegenüber ist der HeilMediator© zur unverzüglichen Berichterstattung verpflichtet, wenn auffallende oder bedrohliche Verhaltensmuster oder Aussagen des Medianten dies rechtfertigen (zB. Selbstmorddrohungen etc.).
12. Titel und irreführende Titelbezeichnung Der HeilMediator© darf den Titel "HeilMediator©" und zwingend den Zusatz: "Konfliktbereinigung durch Wohlbefinden" führen, er kann desweiteren den Zusatz hinzufügen: "Registriert bei der Gesellschaft für HeilMediation©", oder "Anerkannt oder Approbiert durch die Gesellschaft für HeilMediation© " Jede irreführende Bezeichnung oder irreführender Zusatz, der den Titelträger als HeilMediator© ausweist und durch einen irreführenden Zusatz auf einen Heilberuf oder anderen Beruf schließen lässt, den dieser nicht inne hat, ist unstatthaft.
13. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Der HeilMediatorr© ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Nation, in der er die HeilMediaton© ausübt, gebunden
14. Haftpflichtversicherung Jeder HeilMediator© ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die das Risiko der Berufsausübung ausreichend, mindestens mit Euro 150.000 -- pro Fall und Person abdeckt. Der Nachweis der Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung, den Beruf des HeilMediators© ausüben zu dürfen.
15. Ausübungsberechtigung a) Zur Ausübung der HeilMediation© oder die Ausübung des Berufes als Lehr-HeilMediator© ist ausschließlich nur jene Person berechtigt, der von der Gesellschaft der HeilMediation(c) die Ausübungsberechtigung nach den jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien zuerkannt wird.
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